Förderungen, Beihilfen & Ausbildungsprämie
Schulgeldübernahme im Rahmen des NÖ Bildungsschecks für SOB & FSB
Das Land NÖ übernimmt den Großteil des Schulgeldes für die Schule für Sozialbetreuungsberufe (SOB) und für die Fachschule für Sozialberufe (FSB), sofern die Schüler*innen die Ausbildung zur/zum Heimhelfer*in absolvieren.
Die Förderung erfolgt nur für persönlich tatsächlich entstandenes und zu bezahlendes Schulgeld (max. € 130,00 pro Monat). Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Sonstige anfallende und im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehende Kosten wie beispielsweise Kopierkosten, Kosten für Unterkunft, Lehrmittelbeiträge, Versicherungen, Einschreibgebühren, Prüfungsgebühren udgl. werden nicht gefördert. Der Ersatz des Schulgeldes wird über den NÖ Bildungsscheck abgewickelt. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Bildungszentrum für Gesundheits- und Sozialberufe und dem Land NÖ.
Nähere Informationen & die Richtlinie zum NÖ Bildungsscheck auf der Homepage der GFF:
https://www.gff-noe.at/stipendien/#bildungsscheck
Pflegeausbildungsprämie für Ausbildungen der SOB
Das Land NÖ gewährt Schüler*innen der Schule für Sozialbetreuungsberufe (SOB) für die Ausbildung zur/m Fach- bzw. Diplom-Sozialbetreuer*in ab 1.1.2023 eine Ausbildungsprämie in der Höhe von monatlich 600 Euro (12x pro Jahr für die Mindestausbildungsdauer), sofern nicht gleichzeitig das Pflegestipendium in Anspruch genommen wird. Für Personen mit Bezug einer Leistung der materiellen Existenzsicherung beträgt die Höhe der NÖ Pflegeausbildungsprämie 420 Euro pro Monat, wobei eine erstmalige Antragstellung nur noch bis 31.08.2023 möglich ist.
Die Abwicklung und Auszahlung der Ausbildungsprämie erfolgt durch die Gesellschaft für Forschungsförderung NÖ m.b.H. (GFF). Ein Wohnsitz in NÖ ist für die Ausbildungsprämie nicht zwingend erforderlich.
Nähere Informationen & die Richtlinie zur NÖ Ausbildungsprämie auf der Homepage der GFF:
https://www.gff-noe.at/stipendien/#pflegeausbildungspraemie
Pflegestipendium für Ausbildungen der SOB
Ab 1.1.2023 fördert das AMS die Ausbilung zur/m Fach-Sozialbetreuer*in bzw. Diplom-Sozialbetreuer*in (in der SOB) mit einem Pflegestipendium in der Höhe von monatlich mind. € 1.400,- (bei Erfüllung der Voraussetzungen). Förderbar sind arbeitslose und für die Dauer der Ausbildung karenzierte Personen, wenn mindestens zwei Jahre seit dem individuellen Ende der Ausbildungspflicht bis 18 vergangen sind. Die Personen müssen zum Zeitpunkt des Einstiegs in die förderbare Ausbildung das 20. Lebensjahr vollendet haben.
Zusätzlich gelten folgende Voraussetzungen:
- Entweder sind 2 Jahre seit dem Schul-/Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen oder es
bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (bspw. Arbeitslosengeld / Notstandshilfe).
- Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung (wie z.B. eine bestandene Aufnahmeprüfung) und
eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
Das Pflegestipendium kann maximal für zwei Ausbildungen pro Person gewährt werden. Insgesamt kann eine Person höchstens vier Jahre lang das Pflegestipendium beziehen. Die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ist mindestens so hoch wie Ihr Arbeitslosengeld oder Ihre Notstandshilfe – inklusive möglicher Familienzuschläge, mindestens aber 1.400 Euro pro Monat (im Rahmen von Arbeitsstiftungen 1.300 Euro pro Monat). Solange ein Pflegestipendium bezogen wird, besteht eine Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung.
Zu beachten bei Karenzierung von Mitarbeiter*innen: Laut AMS ist es möglich, das Pflegestipendium im Rahmen einer Karenzierung durch den/ die Arbeitgeberin zu beziehen. Dabei ist zu beachten, dass eine Karenzierung ursächlich mit dem geplanten Eintritt in eine förderbare Ausbildung zusammenhängen muss. Das Pflegestipendium kann nicht im Anschluss an eine Bildungskarenz beantragt werden! Dauert die Ausbildung länger als ein Jahr, ist das Pflegestipendium besser geeignet als die Bildungskarenz. Das Pflegestipendium kann nicht mit einer Bildungskarenz kombiniert werden. Wenn Mitarbeiter*innen bereits in der Pflege / Sozialbetreuung beschäftigt sind, müssen sie ihr Dienstverhältnis nicht zwingend karenzieren, um eine Fortbildung zu machen. Es gibt auch die Möglichkeit der Stundenreduktion im Rahmen einer Bildungsteilzeit. In diesem Fall kommt aber das Pflegestipendium nicht zu tragen.
Beantragung: eAMS oder bei der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle.
Weitere Infos: https://www.bmaw.gv.at/Infos-FAQ/FAQ-Pflegelehre-und-Stipendium.html
Schüler*innenbeihilfe und Heim- & Fahrtkostenbeihilfe
Anspruch auf Schüler*innen-Beihilfe haben alle Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen, sofern sie sozial bedürftig sind. Der Schulbesuch, für den Schulbeihilfe beantragt wird, muss vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen haben.
Heim- & Fahrkostenbeihilfe wird österreichischen Staatsbürger*innen gewährt, die ua. eine mittlere oder höhere Schule ab der 9. Schulstufe besuchen und zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war. Darüber hinaus muss soziale Bedürftigkeit vorliegen. Der Schulbesuch, für den Heimbeihilfe beantragt wird, muss vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen werden.
Zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit werden Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Schülerin / des Schülers, ihrer / seiner Eltern und ihres Ehegatten / seiner Ehegattin bzw. der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen.
Höhe der Grundbeträge
- Schulbeihilfe: jährlich EUR 1.356,--
- Heimbeihilfe: jährlich EUR 1.656,--
- Fahrtkostenbeihilfe: jährlich EUR 126,--
- Besondere Schulbeihilfe: monatlich EUR 858,--
Nähere Informationen finden Sie hier:
Schul- & Heimbeihilfe , Online-Ratgeber zur Schülerbeihilfe